Entlastungsmaßnahmen (Gaspreisbremse u.a.) Stand: 09.02.2023
Aufgrund der drastisch gestiegenen Erdgaspreise hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher ergriffen.
In dieser Kundeninformation haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas
- Der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas wurde ab dem 1. Oktober 2022 von 19% auf 7% gesenkt. Diese Maßnahme ist zeitlich befristet vom 01.10.2022 bis 31.03.2024.
- Für Kunden, deren Jahresverbrauch 2022 nach dem 01.10.2022 abgerechnet wird, findet der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf das gesamte Jahr 2022 Anwendung, d.h. die gesamte Jahresverbrauchsmenge!
Entlastungspaket für Gaskunden
- Zusätzlich zur Senkung der Mehrwertsteuer wurde seitens der Bundesregierung ein 2-stufiges Entlastungspaket auf den Weg gebracht und zwischenzeitlich in Gesetzen verankert.
- Grundlage für die Ausgestaltung des Entlastungspakets ist der Bericht einer von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission. Deren Aufgabe war es, Vorschläge für Maßnahmen zu erarbeiten, um private Haushalte und Unternehmen hinsichtlich der drastisch gestiegenen Preise für Erdgas zu entlasten.
- Die Entlastungen werden durch Mittel des Bundes finanziert.
Stufe 1: Einmalzahlung im Dezember 2022
- In Stufe 1 des Entlastungspakets wurden Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden durch einen Einmalbetrag entlastet („Dezemberhilfe“).
- Der Entlastungsbetrag beträgt 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 x BruttoArbeitspreis + 1/12 des Jahresgrundpreises.
- Die Entlastung erfolgte durch Aussetzen des Einzugs des Abschlags im Dezember.
- Mit der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2022 wird eine Verrechnung durchgeführt. Der Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Einmalzahlung liegt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) zugrunde.
Stufe 2: "Gaspreisbremse" ab 01.03.2023
- Die zweite Stufe des Entlastungspakets sieht eine „Deckelung“ des Gaspreises für ein bestimmtes Verbrauchskontingent vor.
- Die sogenannte „Gaspreisbremse“ startet für Haushaltskunden und kleine Unternehmen zum 01.03.2023, gilt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
- Diese Entlastung ist zunächst zeitlich befristet bis zum 31.12.2023.
- Der Gaspreisbremse liegt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zugrunde.
So funktioniert die Gaspreisbremse
- Für Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden wurde ein Referenzpreis von 12 ct je kWh gesetzlich festgelegt, der für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs gilt (Entlastungskontingent).
- Darüber hinausgehende Verbrauchsmengen werden zum Vertragspreis des Gaslieferanten abgerechnet.
- Gewährt wird die Entlastung über einen Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich:
Entlastungsbetrag = Entlastungskontingent x (Vertragspreis Lieferant – Referenzpreis) - Ein Zwölftel des Entlastungsbetrags wird dem Kunden monatlich auf seinen Abschlag „gutgeschrieben“.
Musterrechnung zur Wirkung der Gaspreisbremse
Gasverbrauch: |
15.000 kWh / Jahr |
Entlasungskontingent = 80 % x 15.000 kWh |
12.000 kWh / Jahr |
Vertragspreis Gaslieferant |
23,75 ct / kWh |
- Referenzpreis |
- 12,00 ct / kWh |
= Differenzpreis |
11,75 ct / kWh |
Entlastungsbetrag für 2023 = 12.000 kWh x 11,75 ct / kWh |
1.410,00 € / Jahr |
monatl. Abschlag Gaslieferant = 15.000 kWh x 23,75 ct / kWh : 11 |
323,86 € / Monat |
- monatl. Entlastungsbetrag = 12.000 kWh x 11,75 ct / kWh : 11 |
- 128,18 € / Monat |
monatl. zu leistende Zahlung* |
195,68 € / Monat |
* Zuzüglich monatlichen Grundpreis. Für den Grundpreis wird keine staatliche Entlastung gewährt.
Umsetzung und weitere Schritte
- Die Umsetzung der Gaspreisbremse ist sehr komplex. Einige rechtliche Fragestellungen sind noch offen. Zudem müssen die Abrechnungssysteme ertüchtigt werden. Diesem Umstand wurde im Gesetz mit der Einführung zum 01.03.2023 Rechnung getragen.
- Gemeinsam mit unseren Dienstleistern arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung.
- Spätestens Ende Februar werden wir unsere Kunden schriftlich darüber informieren, wie sich die Entlastungen für sie konkret auswirken. Insbesondere werden wir ihnen das individuelle Entlastungskontingent, den Entlastungsbetrag und die ab März monatlich zu leistende Zahlung mitteilen.
- Die Entlastung für die Monate Januar und Februar erfolgt rückwirkend, d.h. es erfolgt eine nachträgliche Gutschrift der diesen Monaten zuzuordnenden Entlastungsbeträge.
- Konkret bedeutet dies, dass im Februar zunächst der volle gemäß der Jahresabrechnung berechnete Abschlag für Januar zu zahlen ist! Frühestens ab März reduzieren sich dann die zu leistenden Zahlungen.
Entlastung für Mieter und Eigentümer
- Die Einmalzahlung und die Gaspreisbremse erfolgen seitens der Stadtwerke Büdingen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Energieliefervertrags.
- In der Regel sind dies Hauseigentümer oder Mieter, sofern die Wohnung über einen eigenen Gaszähler versorgt wird.
- Bei Häusern mit mehreren Wohneinheiten und nur einem Gaszähler sind der Vermieter oder die Hausverwaltungsgesellschaft zur Weitergabe der Entlastungen über die nächste Nebenkostenabrechnung verpflichtet.
Energieeinsparung
- Trotz aller staatlicher Entlastungsmaßnahmen bleibt Heizen teuer. Schließlich wird der über das Grundkontingent von 80% hinaus gehende Verbrauch weiterhin zu den Vertragspreisen des Gasversorgers abgerechnet.
- Alleine durch die konsequente Senkung der Raumtemperatur um 1°C können etwa 6% Energie eingespart werden.
- Weitere Informationen zum Energiesparen finden Sie bei unseren Energiespartipps.