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Hinweise zur Grund- und Ersatzversorgung

Die Belieferung mit Erdgas kann über verschiedene Belieferungsverhältnisse erfolgen. Neben einer Versorgung über wettbewerbliche Energielieferverträge, ist die Versorgung auch über die Grund- oder Ersatzversorgung möglich.   

In dieser Kundeninformation haben wir die wichtigsten Unterschiede und einige Hinter­grundinformationen zusammengestellt.

Grundversorger im Sinne von § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Netzgebiet der Stadtwerke Büdingen sind die Stadtwerke Büdingen.

Allgemein

  • Die Versorgung von Kunden mit Erdgas wird über das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt.
  • Ziel ist es, u.a. eine möglichst sichere, preisgünstige und verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas zu gewährleisten.
  • Insbesondere soll eine unterbrechungsfreie Versorgung z.B. bei Vertragswechseln oder dem Ausfall von Lieferanten gesichert sein.
  • Die Belieferung mit Erdgas kann in verschiedenen Vertragsverhältnissen erfolgen. Neben wettbewerblichen Lieferverträgen besteht die Möglichkeit einer Belieferung in der Grund- oder Ersatzversorgung.

Grundversorger

  • Eine besondere Aufgabe, insbesondere bei der Versorgung von Haushaltskunden, hat der sogenannte Grundversorger.
  • Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushalte mit Erdgas (oder Strom) beliefert.
  • Der Grundversorger wird alle drei Jahre durch den Netzbetreiber festgestellt und veröffentlicht.
  • Im Netzgebiet der Stadtwerke Büdingen haben die Stadtwerke Büdingen die Grundversorgerfunktion (letzte Feststellung 2021).
  • Der Grundversorger stellt die Versorgung von im Niederdruck belieferten Kunden zeitweise oder dauerhaft sicher, auch wenn kein Lieferverhältnis mit einem anderen Energielieferanten besteht.

Grundversorgung (§ 36 EnWG)

  • Schließt ein Haushaltskunde z.B. kein Lieferverhältnis mit einem anderen Energielieferanten ab, entnimmt / verbraucht aber dennoch Gas, so wird er automatisch vom Grundversorger im Rahmen der Grundversorgung beliefert
  • Darüber hinaus fallen berufliche, gewerb-liche und landwirtschaftliche Letztverbraucher in die Grundversorgung, wenn ihr Gas-verbrauch 10.000 kWh/a nicht übersteigt.
  • Die Allgemeinen Preise und Versorgungsbedingungen veröffentlicht der Grundversorger auf seiner Internetseite bzw. teilt diese dem Kunden bei Vertragsabschluss mit.
  • Eine Änderung der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen ist grundsätzlich jederzeit zu Beginn eines Monats möglich. Änderungen werden sechs Wochen vorher bekanntgegeben.
  • Das Vertragsverhältnis wird auf unbe-stimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden.
  • Aufgrund der kurzen Kündigungsfrist ist der Grundversorgungsvertrag äußerst flexibel, jedoch in der Regel auch etwas teurer als Sonderverträge mit längerer Laufzeit.
  • Ein Lieferverhältnis der Grundversorgung kommt automatisch zustande ...
    - bei Gasentnahme nach Erstellung eines Erdgasanschlusses oder nach Einzug in eine Wohnung,
    - bei Auslaufen oder Kündigung eines bisherigen Liefervertrags durch den Kunden,
    - bei ordentlicher Kündigung eines bisherigen Liefervertrags durch einen Lieferanten
    sofern nicht rechtzeitig ein sich unmittelbar anschließender Vertrag mit einem anderen Energielieferanten geschlossen wurde.

Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)

  • Die Ersatzversorgung deckt alle Fälle ab, in denen unvorhergesehen die Belieferung durch einen Energielieferanten endet.
  • Sie gilt für alle Letztverbraucher, die im Niederdruck beliefert werden. Neben Haushaltskunden sind dies auch gewerbliche oder industrielle Kunden.
  • Eine Ersatzversorgung erfolgt längstens drei Monate; sie kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Kunden mit der Beauftragung eines neuen Energielieferanten beendet werden.
  • Erfolgt kein Wechsel zu einem neuen Energielieferanten innerhalb des Zeitraums,
    - werden Haushaltskunden und gewerbliche Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 10.000 kWh automatisch in der Grundversorgung weiterversorgt,
    - endet die Versorgung für Nicht-Haushaltskunden.
  • Der Grundversorger kann für die Ersatzversorgung von den Grundversorgungstarifen abweichende Preise festlegen und diese zum 1. oder 15. eines Monats ohne Einhaltung einer Frist anpassen.
  • Aufgrund der großen Unsicherheiten und Risiken bei der Energiebeschaffung, können die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung höher sein als die der Grundversorgung.
  • Ein Lieferverhältnis der Ersatzversorgung kommt automatisch zustande …
    - wenn sich der Wechsel zu einem neuen Energielieferanten verzögert,
    - wenn ein Energiebezug keinem Lieferanten oder keinem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann,
    - wenn ein Lieferant die zur Versorgung seiner Kunden benötigte Energie nicht mehr bereitstellt oder
    - wenn ein Lieferant sein Recht auf Netznutzung verliert.

Wettbewerbliche Lieferverträge

  • Der größte Teil der Kunden lässt sich über sogenannte wettbewerbliche Lieferverträge mit Erdgas beliefern. Bei den Stadtwerken Büdingen heißen diese „Sonderverträge“.
  • Solche Verträge können individuell gestaltet sein und unterscheiden sich z.B. in Vertragslaufzeiten, Preisgarantien o.ä.
  • Oftmals sind diese Tarife günstiger als die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung. Jedoch kann es, wie im Jahr 2022, auch günstiger sein, sich in der Grundversorgung beliefern zu lassen.
  • Die Sonderverträge der Stadtwerke Büdingen für Haushalt, Gewerbe und Großkunden zeichnen sich insbesondere durch eine ähnlich hohe Flexibilität aus, wie die der Grundversorgung.
  • Bei der Anpassung von Preisen oder den Vertragsbedingungen steht den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.