Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Sie müssen den Beginn eines solchen Gewerbes jedoch gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Sonstige Anzeigepflichten im Reisegewerbe in Verbindung mit § 14 Gewerbeordnung (Gewerbeummeldung bzw. Gewerbeabmeldung) bleiben unberührt.
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