Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 1 der 3 Verordnung zum Sprengstoffrecht benannten Angaben enthalten.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.