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Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.

Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:

Aus besonderem Anlass kann das Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe

  • von Namen und Vornamen mit ladungsfähiger Anschrift,
  • des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke,
  • der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.