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Sollten Sie nach Prüfung ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese ab dem Tag gewährt, an dem der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt davon Kenntnis erlangt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.