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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt in vermieteten Gebäuden die Aufteilung der auf die Heizkosten entfallenden CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern.

Die Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Versorgen sich Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser (z.B. durch Etagenheizungen), können sie die Berechnung und Aufteilung selbst durchführen und ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteiles an den Kohlendioxidkosten in Anspruch nehmen.

Um die Berechnung zu ermöglichen, haben Erdgas- und Wärmelieferanten auf Ihren Rechnungen bestimmte Informationen auszuweisen. Diese sind:

  • Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge in Kilowattstunden
  • Brennstoffemission der Brennstofflieferung in Kilogramm Kohlendioxid (kg CO2)
  • Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte Brennstoffmenge
  • Hinweis auf mögliche Erstattungsansprüche (des Mieters gegenüber dem Vermieter)

Auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung finden Sie diese und weitere Angaben im Block „Rechnung Gas“ unter der Verbrauchsermittlung für Ihren Zähler.

Der Energiegehalt des gelieferten Erdgases entspricht der über den Zähler ermittelten Verbrauchsmenge in kWh. Dieser Energiegehalt ist bezogen auf den Brennwert und muss bei der Nutzung von Berechnungstools gegebenenfalls auf den Heizwert umgerechnet werden.

Der Emissionsfaktor gibt den stoffspezifischen CO2-Ausstoß für einen Energieträger an.
Für Erdgas beträgt dieser:
Heizwertbezogen:      0,0558 t CO2/GJ   bzw.    0,20088 kg CO2/kWh      oder
Brennwertbezogen:   0,0504 t CO2/GJ    bzw.    0,18139 kg CO2/kWh

Die CO2-Emission [in Tonnen bzw. Kilogramm Kohlendioxid] ergibt sich durch Multiplikation des Energiegehaltes [kWh] mit dem entsprechenden Emissionsfaktor [kg CO2/kWh].

Der CO2-Preis für Erdgas betrug im Jahr 2023 30 € netto je Tonne CO2 bzw. 0,005442 € netto je kWh [Brennwert].

Die CO2-Kosten in € für die gelieferte Brennstoffmenge ergeben sich durch Multiplikation der CO2-Emission [t CO2] mit dem CO2-Preis [€/ t CO2].

Berechnungsbeispiel:

Bezogene Energie aus Verbrauchsabrechnung
25.000
kWh
brennwertbezogen
x
Emmissionsfaktor
0,18139
kg CO2/kWh
brennwertbezogen
=
CO2-Emmission
4.535
kg CO2
bzw.   4,535 t CO2
x
CO2-Preis
30
€/t CO2

=
CO2-Kosten
136,05
€/netto
145,57 € brutto (7 % MwSt)


Alternativ:

Bezogene Energie aus Verbrauchsabrechnung
25.000
kWh
brennwertbezogen
x
Umrechnung (Brennwert -> Heizwert)
0,90298
kWh/kWh

=
bezogene Energie
22.574
kWh
heizwertbezogen
x
Emissionsfaktor
0,20088
kg CO2/kWh
heizwertbezogen
=
CO2-Emission
4.535
kg CO2
bzw. 4,535 t CO2
x
CO2-Preis
0,030
€/kg CO2
bzw. 30 €/t CO2
=
CO2-Kosten
136,05
€ netto
145,57 € brutto (7 % MwSt)

Kontrolle:

Bezogene Energie aus Verbrauchsabrechnung
25.000
kWh
brennwertbezogen
x
CO2-Preis je kWh
0,005442
€/kWh
brennwertbezogen
=
CO2-Kosten
136,05
€ netto
145,57 € brutto (7 % MwSt)


Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Dort finden Sie auch ein Berechnungstool, mit dem Sie die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten selbst vornehmen können.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in dem Tool unter „Verbrauch“ die Kilowattstunden bezogen auf den Heizwert anzugeben sind. Auf Ihrer Rechnung finden Sie den brennwert-bezogenen Verbrauch. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 0,90298 (siehe oben).


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Stadtwerke Büdingen keine Beratung zur Aufteilung angefallener CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter vornehmen können.