Hinweise zur Grund- und Ersatzversorgung
Die Belieferung mit Erdgas kann über verschiedene Belieferungsverhältnisse erfolgen. Neben einer Versorgung über wettbewerbliche Energielieferverträge, ist die Versorgung auch über die Grund- oder Ersatzversorgung möglich.
In dieser Kundeninformation haben wir die wichtigsten Unterschiede und einige Hintergrundinformationen zusammengestellt.
Grundversorger im Sinne von § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Netzgebiet der Stadtwerke Büdingen sind die Stadtwerke Büdingen.
Allgemein
- Die Versorgung von Kunden mit Erdgas wird über das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt.
- Ziel ist es, u.a. eine möglichst sichere, preisgünstige und verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas zu gewährleisten.
- Insbesondere soll eine unterbrechungsfreie Versorgung z.B. bei Vertragswechseln oder dem Ausfall von Lieferanten gesichert sein.
- Die Belieferung mit Erdgas kann in verschiedenen Vertragsverhältnissen erfolgen. Neben wettbewerblichen Lieferverträgen besteht die Möglichkeit einer Belieferung in der Grund- oder Ersatzversorgung.
Grundversorger
- Eine besondere Aufgabe, insbesondere bei der Versorgung von Haushaltskunden, hat der sogenannte Grundversorger.
- Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushalte mit Erdgas (oder Strom) beliefert.
- Der Grundversorger wird alle drei Jahre durch den Netzbetreiber festgestellt und veröffentlicht.
- Im Netzgebiet der Stadtwerke Büdingen haben die Stadtwerke Büdingen die Grundversorgerfunktion (letzte Feststellung 2021).
- Der Grundversorger stellt die Versorgung von im Niederdruck belieferten Kunden zeitweise oder dauerhaft sicher, auch wenn kein Lieferverhältnis mit einem anderen Energielieferanten besteht.
Grundversorgung (§ 36 EnWG)
- Schließt ein Haushaltskunde z.B. kein Lieferverhältnis mit einem anderen Energielieferanten ab, entnimmt / verbraucht aber dennoch Gas, so wird er automatisch vom Grundversorger im Rahmen der Grundversorgung beliefert
- Darüber hinaus fallen berufliche, gewerb-liche und landwirtschaftliche Letztverbraucher in die Grundversorgung, wenn ihr Gas-verbrauch 10.000 kWh/a nicht übersteigt.
- Die Allgemeinen Preise und Versorgungsbedingungen veröffentlicht der Grundversorger auf seiner Internetseite bzw. teilt diese dem Kunden bei Vertragsabschluss mit.
- Eine Änderung der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen ist grundsätzlich jederzeit zu Beginn eines Monats möglich. Änderungen werden sechs Wochen vorher bekanntgegeben.
- Das Vertragsverhältnis wird auf unbe-stimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden.
- Aufgrund der kurzen Kündigungsfrist ist der Grundversorgungsvertrag äußerst flexibel, jedoch in der Regel auch etwas teurer als Sonderverträge mit längerer Laufzeit.
- Ein Lieferverhältnis der Grundversorgung kommt automatisch zustande ...
- bei Gasentnahme nach Erstellung eines Erdgasanschlusses oder nach Einzug in eine Wohnung,
- bei Auslaufen oder Kündigung eines bisherigen Liefervertrags durch den Kunden,
- bei ordentlicher Kündigung eines bisherigen Liefervertrags durch einen Lieferanten
sofern nicht rechtzeitig ein sich unmittelbar anschließender Vertrag mit einem anderen Energielieferanten geschlossen wurde.
Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)
- Die Ersatzversorgung deckt alle Fälle ab, in denen unvorhergesehen die Belieferung durch einen Energielieferanten endet.
- Sie gilt für alle Letztverbraucher, die im Niederdruck beliefert werden. Neben Haushaltskunden sind dies auch gewerbliche oder industrielle Kunden.
- Eine Ersatzversorgung erfolgt längstens drei Monate; sie kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Kunden mit der Beauftragung eines neuen Energielieferanten beendet werden.
- Erfolgt kein Wechsel zu einem neuen Energielieferanten innerhalb des Zeitraums,
- werden Haushaltskunden und gewerbliche Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 10.000 kWh automatisch in der Grundversorgung weiterversorgt,
- endet die Versorgung für Nicht-Haushaltskunden. - Der Grundversorger kann für die Ersatzversorgung von den Grundversorgungstarifen abweichende Preise festlegen und diese zum 1. oder 15. eines Monats ohne Einhaltung einer Frist anpassen.
- Aufgrund der großen Unsicherheiten und Risiken bei der Energiebeschaffung, können die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung höher sein als die der Grundversorgung.
- Ein Lieferverhältnis der Ersatzversorgung kommt automatisch zustande …
- wenn sich der Wechsel zu einem neuen Energielieferanten verzögert,
- wenn ein Energiebezug keinem Lieferanten oder keinem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann,
- wenn ein Lieferant die zur Versorgung seiner Kunden benötigte Energie nicht mehr bereitstellt oder
- wenn ein Lieferant sein Recht auf Netznutzung verliert.
Wettbewerbliche Lieferverträge
- Der größte Teil der Kunden lässt sich über sogenannte wettbewerbliche Lieferverträge mit Erdgas beliefern. Bei den Stadtwerken Büdingen heißen diese „Sonderverträge“.
- Solche Verträge können individuell gestaltet sein und unterscheiden sich z.B. in Vertragslaufzeiten, Preisgarantien o.ä.
- Oftmals sind diese Tarife günstiger als die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung. Jedoch kann es, wie im Jahr 2022, auch günstiger sein, sich in der Grundversorgung beliefern zu lassen.
- Die Sonderverträge der Stadtwerke Büdingen für Haushalt, Gewerbe und Großkunden zeichnen sich insbesondere durch eine ähnlich hohe Flexibilität aus, wie die der Grundversorgung.
- Bei der Anpassung von Preisen oder den Vertragsbedingungen steht den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.